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Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Urteil verkündet am 06.06.2003
Aktenzeichen: 14 U 110/02
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 459 I | |
BGB § 463 a.F. |
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil
Verkündet am: 06. Juni 2003
In dem Rechtsstreit
hat der 14. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 23. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kock, den Richter am Oberlandesgericht Lautebach und die Richterin am Landgericht Placzek für Recht erkannt:
Tenor: 0 Die Berufung des Klägers gegen das am 12. Juni 2002 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Kiel wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.
Der Kläger verlangt vom Beklagten Schadensersatz u.a. für die Reparatur von Motoren einer Motoryacht, die er vom Beklagten im März 2001 gekauft hat. Die Yacht war zuvor in einer Zeitungsverkaufsannonce u.a. mit "2 neue Motoren" beworben worden. Von den beiden Motoren der Yacht war einer mit einem neuen Motorblock ausgestattet, der andere unter Verwendung von Ersatzteilen überholt worden.
Der Kläger ist der Ansicht gewesen, der Beklagte habe ihm durch die Zeitungsannonce und auch später zugesichert, dass die Motoren "neu" gewesen seien, dieser schulde deshalb Schadensersatz für Reparatur, Gutachten zum Schaden und das Verbringen der Yacht nach Holland.
Das Landgericht hat die Klage nach Vernehmung von Zeugen durch das angefochtene Urteil, auf dessen Tatbestand wegen der Einzelheiten einschließlich der darin enthaltenen Verweisungen Bezug genommen wird, mit der Begründung abgewiesen, der Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag sei wirksam. Der Beklagte habe nicht bewiesen, dass die Neuheit der beiden Motoren zugesichert oder insoweit ein Mangel arglistig verschwiegen worden sei.
Dagegen wendet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, der seinen erstinstanzlichen Klageantrag weiter verfolgt und meint, aus dem Inhalt der Anzeige folge die Zusicherung, dass die Motoren "neu" seien. Einen ausdrücklichen und klaren Widerruf insoweit habe der beweisbelastete Beklagte nicht bewiesen. Das Gegenteil der Zusicherung sei bei der Besichtigung nicht zu erkennen gewesen. Auch aus den übergebenen Rechnungen habe der Kläger als Laie nicht schließen können, dass nicht im Jahre 1999 - so seine Vorstellung - neue Motorblöcke eingebaut worden seien. Die Ehefrau des Beklagten und der Zeuge F. hätten zudem bekundet, der Beklagte habe bei Übergabe des Schiffes erklärt: "... die Motoren sind doch neu".
Der Beklagte weist darauf hin, dass umstritten sei, ob Angaben in Inseraten - zumal von Privatpersonen - Grundlage von Zusicherungen sein könnten. Die Zeugin L. habe die Annonce nicht nach den Vorgaben ihres Ehemannes aufgegeben, der sich den ihm unbekannten Text nicht zurechnen lassen müsse. Die Zeugin habe bereits im ersten Telefonat mit dem Kläger darauf hingewiesen, dass ein Motorblock neu und der andere überholt sei. Es finde sich auch im Text der beiden Vertragsurkunden kein Hinweis auf die Annonce, der Gewährleistungsausschluss in beiden Vertragsurkunden sei wirksam. Aus der Mappe mit den Rechnungen hätte jedermann unschwer erkennen können, dass nicht neue Motoren eingebaut, sondern vorhandene instandgesetzt worden seien. Dies sei auch bei der Inaugenscheinnahme zu sehen gewesen.
II.
Die Berufung des Klägers ist unbegründet.
Das Landgericht, auf dessen Ausführungen verwiesen wird, hat zutreffend festgestellt, dass dem Kläger gegen den Beklagten kein Schadensersatzanspruch aus §§ 459 Abs. 1, 463 BGB a.F. oder einer anderen Anspruchsgrundlage zusteht. Voraussetzung für einen Anspruch auf Schadensersatz nach § 463 BGB a.F. wäre, dass der Beklagte dem Kläger bei Vertragsschluss zugesichert hätte, die Motoren seien "neu". Im Anzeigentext ist eine solche Zusicherung nicht zu sehen. Eine Zusicherung liegt vor, wenn durch eine ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung, die Vertragsinhalt geworden ist, der Käufer zu erkennen gibt, dass er für den Bestand der Eigenschaft einstehen will (Palandt/Putzo, BGB, 61. Aufl., § 459 Rnr. 15). Notwendig ist demnach eine Differenzierung zwischen reklamehafter Anpreisung und konkreter Beschaffenheitsangabe (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 8. Aufl., Rnr. 1316). Entscheidend ist der aus der Sicht des Käufers erkennbare Wille des Verkäufers, die Gewähr für das Vorhandensein einer bestimmten Eigenschaft zu übernehmen (so BGH in NJW 1988, 1488 ff.), wobei es auf die Auslegung der Erklärungen der Partei ankommt.
Eine nicht gewerbliche Zeitungsanzeige, wie der Beklagte sie benutzt hat, soll gewöhnlich den Kaufgegenstand beschreiben. Auch im vorliegenden Fall findet sich das Merkmal "2 neue Motoren" in einer Aufzählung weiterer Eigenschaften wieder. Dass der Verkäufer bereits in diesem Stadium erkennbar eine Gewähr irgendeiner Art übernehmen wollte, war für einen objektiven Käufer nicht ersichtlich. Eine Auslegung des Anzeigentextes gibt dafür nicht genügend her. Zu beachten ist, dass die Anzeige kein Angebot im Rechtssinne darstellt, sondern lediglich eine "invitatio ad offerendum", eine Einladung an potentielle Käufer, ihrerseits Kaufangebote abzugeben. Als die Anzeige erschien, kannten sich die Parteien noch nicht. Sie haben auch später die Beschreibung der Motoren als neu nicht in den Vertrag aufgenommen, was entscheidend gewesen wäre, vielmehr (zweimal) einen umfassenden Gewährleistungsausschluss vereinbart, was gegen eine Zusicherung bei Vertragsschluss spricht.
Wollte man entgegen vorstehenden Ausführungen eine Zusicherung durch den Text der Annonce für möglich halten, dann wäre erforderlich gewesen, dass dieser Eindruck bis zum Abschluss des Kaufvertrages fortgewirkt hätte. Das war indes nicht der Fall, denn das Landgericht hat als unstreitig dargestellt, dass bei der Besichtigung der äußerlich erkennbare Zustand der Motoren erörtert worden ist und dass der Kläger erkannte, dass die vorgelegten Rechnungen sich nur auf Reparaturen bezogen. Dann konnte der Kläger aber vernünftigerweise nicht mehr annehmen, es sollten ihm zwei fabrikneue Motoren zugesichert werden.
Dass der Beklagte etwa eine Behauptung, nach der die Motoren "neu" gewesen wären, im Rahmen der Verhandlungen bis zum Vertragsabschluss aufrecht erhalten hätte, ergibt sich nach den Feststellungen des Landgerichts aufgrund der dort durchgeführten Beweisaufnahme ebenfalls nicht. Das Landgericht war nach Anhörung der Zeugen nicht davon überzeugt, dass der Beklagte wegen der Motoren Zusicherungen abgegeben hätte. An diese Feststellungen ist der Senat nach § 529 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO gebunden. Zweifel an den Feststellungen des Landgerichts hegt der Senat nicht. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist widerspruchsfrei und schlüssig. Die nochmalige Anhörung der Zeugen ist deswegen weder erforderlich, noch geboten.
Auch ein arglistiges Verschweigen des wahren Alters der Motoren i.S.v. § 463 S. 2 BGB a.F. ist dem Beklagten nicht vorzuwerfen. Der Beklagte hätte die Abwesenheit von Fehlern vortäuschen oder vorspiegeln müssen, dass die Motoren "neu" seien. Die tatsächlichen Handlungen zur Erfüllung dieser Tatbestandsmerkmale wären mit denen der Zusicherung identisch, deswegen ist nach den Feststellungen des Landgerichts auch ein arglistiges Verschweigen des Beklagten zu verneinen. Vielmehr hat der Beklagte unstreitig alle Rechnungsunterlagen übergeben, aus denen auch ein technischer Laie hat erkennen können, dass und zu welchem Zeitpunkt lediglich Ersatzteile, nicht etwa Motoren oder Motorblöcke abgerechnet worden sind. Der Hinweis des Beklagte, dass die vorgelegten Rechnungen die einzigen und Garantien abgelaufen seien, schließt Arglist aus.
Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Ende der Entscheidung
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